Risikoausgleich
Zwischen den Krankenversicherern bestehen grosse Unterschiede in der (->) Risikostruktur. Die Wahlfreiheit der Versicherten ist nicht in der Lage, diese Unterschiede auszugleichen. Der Risikoausgleich beruht auf der objektiv festgestellten Risikostruktur: Verglichen wird die durchschnittliche Bevölkerungsstruktur nach Alter und Geschlecht mit der entsprechenden Struktur eines Versicherers. Versicherer mit einer vergleichsweise günstigen Struktur haben dem Ausgleichsfonds eine Abgabe zu entrichten; die Versicherern mit einer vergleichsweise ungünstigen Struktur zu Gute kommen. Die Durchführung des Risikoausgleichs ist Aufgabe der Gemeinsamen Einrichtung (Art. 18 KVG). (Quelle: santesuisse.ch)
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