Reserven
Die Versicherer müssen aus ihren Einnahmen von Gesetzes wegen Reserven bilden. Der Bundesrat hält in Art. 78 KVV fest, dass die Versicherer jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen haben. Sie müssen ständig über eine Sicherheits- sowie über eine Schwankungsreserve verfügen. Die Reserven betragen für Versicherer mit mehr als 250’000 Versicherten 15% des Prämiensolls, für Versicherer mit weniger als 250’000 Versicherten 20%. Versicherer mit weniger als 50’000 Versicherten müssen zusätzlich eine Rückversicherung abschliessen. (Art. 78 Abs. 5 KVV) (Quelle: santesuisse.ch)
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